Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Absatz 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in der jeweils…
In § 29b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104…
Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent. 35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend…
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die…
Hat der Freistaat Sachsen die Lasten einer Finanzkorrektur durch die Europäischen Gemeinschaften aufgrund fehlerhafter Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.