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Hat der Freistaat Sachsen im Rahmen einer länderübergreifenden Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften im Verhältnis zum Bund einen Korrekturbetrag gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz – LastG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2105), in der jeweils geltenden Fassung, ganz oder teilweise zu tragen, werden die hieraus entstehenden Lasten nach folgender Maßgabe verteilt, soweit die Finanzkorrektur in einem Bereich erfolgt, in dem den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Durchführung der Förderung übertragen worden ist:
15 Prozent des auf den Freistaat Sachsen entfallenden Betrages werden von diesem selbst getragen,
35 Prozent des auf den Freistaat Sachsen entfallenden Betrages werden von der Gesamtheit der Landkreise und Kreisfreien Städte im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel getragen,
50 Prozent des auf den Freistaat Sachsen entfallenden Betrages werden im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen, die die Lasten verursacht haben.
Hat der Freistaat Sachsen die Lasten einer Finanzkorrektur durch die Europäischen Gemeinschaften aufgrund fehlerhafter Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln ganz oder teilweise gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 LastG zu tragen, tragen der Freistaat Sachsen und der für die Pflichtverletzung verantwortliche Landkreis oder die verantwortliche Kreisfreie Stadt die Lasten in dem Verhältnis, in dem ihre Pflichtverletzung zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen hat.
Eine Verursachung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird angenommen, wenn die Landkreise oder Kreisfreien Städte im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen konnten.
Kann der Freistaat Sachsen im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen, obwohl sich die Landkreise und Kreisfreien Städte insgesamt von einer Verursachung nach Absatz 3 entlasten konnten, ist eine Lastenverteilung nach Absatz 1 ausgeschlossen.
Besondere Härten, die im Vollzug des Lastentragungsgesetzes entstehen, werden nach den Regeln des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeglichen.
Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b:
Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die…
Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der…
Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus…
Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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