Art. 2 Abs. 2 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.“
§ 17 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit…
§ 24 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Einwohner und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern für den Kreis unter den…
Art. 1 Abs. 2 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.“
§ 19 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muss die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen.