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Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159), wird wie folgt geändert: Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 17 werden die Wörter „tätiger Bürger“ durch das Wort „Tätiger“ ersetzt.
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden“.
Die Angaben zu den §§ 71 und 72 werden wie folgt gefasst: „§ 71 (aufgehoben) § 72 (aufgehoben)“.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „kulturelle“ ein Komma und das Wort „sportliche“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln“ ein Komma sowie die Wörter „soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten“ eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satzungen werden vom Kreistag beschlossen.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen.“
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ die Wörter „unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ihre bisherigen“ durch die Wörter „den gesetzlich bestimmten“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Wirkungskreises“ wird durch das Wort „Aufgabenbereichs“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Er soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen.“
In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Jeder Einwohner“ durch die Wörter „Jede Person“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder das Ausscheiden aus der Tätigkeit verlangt werden.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bürger“ durch die Wörter „die Person“ ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „tätiger Bürger“ durch das Wort „Tätiger“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Kreisräte dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Bürger“ wird durch die Wörter „ehrenamtlich Tätigen“ ersetzt.
Nach dem Wort „Grund“ werden die Wörter „eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aus dieser ausscheidet“ und ein Komma eingefügt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „tätige Bürger“ werden durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt.“
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „tätigen Bürgern“ durch das Wort „Tätigen“ ersetzt.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In dem Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landratsamtes und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören.“
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(Bürgerbegehren)“ ein Semikolon und die Wörter „die elektronische Form ist ausgeschlossen“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises ermächtigt ist. Die Abgabe von Erklärungen ist nur gemeinsam möglich. Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei dem Landkreis angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei dem Landkreis einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei dem Landkreis eingereicht werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „bekanntzugeben“ die Wörter „und ergeht kostenfrei“ eingefügt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Wörter „anstelle des Kreistags“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.“
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:
die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung des Landkreises,
die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
Satzungen und anderes Kreisrecht,
die Änderung des Kreisgebiets,
die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,
die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen,
die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamts nach § 103 Abs. 4 SächsGemO,
die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO,
die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
ein Haushaltsstrukturkonzept,
die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden vor dem Wort „Höhergruppierung“ das Wort „Einstellung“ und ein Komma eingefügt.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 entsprechend.“
Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Frist“ ein Komma und die Wörter „die grundsätzlich vier Wochen beträgt“ eingefügt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „Absätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Landrat, die Beigeordneten und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer des Landkreises,“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt,“. cc) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes,“.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt: „Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.“
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Kreistag ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen.“
Es wird folgender Satz angefügt: „Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrats unberührt.“
In § 31 Abs. 6 wird nach dem Wort „Unternehmens“ die Angabe „(§ 94a SächsGemO)“ eingefügt.
§ 31a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „können“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landkreis soll den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren.“
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt haben.“
§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“ cc) Im neuen Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „er soll jedoch mindestens viermal im Jahr einberufen werden“ gestrichen. dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreisräte“ die Wörter „oder einer Fraktion“ eingefügt.
In § 34 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „sechs Sitzungen“ durch die Wörter „drei Sitzungen“ ersetzt.
In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „und geringer Bedeutung“ und nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.“
§ 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht die Aufgaben übertragen werden, für die der Kreistag nach § 24 Abs. 2 ausschließlich zuständig ist.“
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „und § 48 Abs. 2 und 3“ gestrichen.
Satz 4 wird gestrichen.
§ 38 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Kreistag beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Landrat von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Kreisräte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Landrat schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Vorsitzende“ durch das Wort „Landrat“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Den nach Satz 1 beauftragten Vertretern stehen die Rechte aus § 48 Abs. 2 und 3 zu.“
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ausschusses“ die Wörter „als Zuhörer“ eingefügt.
Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Mitglieder des Kreistages und Bedienstete des Landkreises können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden.“
§ 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Ältestenrat Der Kreistag kann durch Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.“
§ 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
§ 44 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.“
§ 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ eingefügt.
Satz 2 wird gestrichen.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Kreistag gemäß § 27 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner,
wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Wörter „Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befasste“ werden gestrichen.
Das Wort „der“ wird durch die Wörter „des Landkreises sowie der oberen und obersten“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend.“
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1“ ersetzt.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Mitglieder des Kreistages“ werden durch das Wort „Kreisräte“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter „vier Wochen“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt: „Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 49 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, für die er ausschließlich zuständig ist (§ 24 Abs. 2), nicht auf den Landrat übertragen.“
In § 50 Abs. 4 werden die Wörter „so gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 entsprechend“ durch die Wörter „entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „auf Widerruf“ eingefügt.
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der gemäß Absatz 3 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Kreistag und in seinen Ausschüssen.“
§ 52 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Wörter „zu beraten und“ gestrichen.
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.“ cc) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Wochen“ die Wörter „und muss spätestens acht Wochen“ eingefügt. dd) Es werden folgende Sätze angefügt: „Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.“
Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 53 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.“
In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Landrat“ die Wörter „oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Abs. 3“ eingefügt.
In § 54 werden nach dem Wort „Landrat“ ein Komma und die Wörter „den Amtsverweser“ eingefügt.
In § 61 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)“ ersetzt.
In § 63 wird die Angabe „§§ 95 bis 100 und § 102 SächsGemO mit Ausnahme von § 97 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO“ durch die Angabe „§§ 94a bis 99, 102 und 130a Abs. 2 SächsGemO mit Ausnahme von § 94a Abs. 2 SächsGemO“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden“.
§ 66 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten“ werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „und das Verfahren“ eingefügt.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
In Nummer 12 werden nach der Angabe „§ 89 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO“ die Wörter „sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO“ eingefügt.
In Nummer 18 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. die Organisation, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe.“
§ 70 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Landkreisen zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen.“
Die §§ 71 und 72 werden aufgehoben.
In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen.
In § 74 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „§ 73 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt“ gestrichen.
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