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Kreisräte können nicht sein
der Landrat, die Beigeordneten und die übrigen Beamten des Landkreises, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer des Landkreises,
die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über den Landkreis befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,
die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung des Landkreises befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.
Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.
Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend.
Bedienstete des Landkreises sowie der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörden können nicht Landrat sein.
der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten der Gemeinde, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der…
Für Beigeordnete gilt § 49 entsprechend.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt: „Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.