§ 18 Abs. 2 APVOLKon NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen…
§ 18 Abs. 2 LmKAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen…
§ 11 Abs. 1 APVOLKon NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei…
§ 5 Abs. 3 IMLebensmFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je…
§ 11 Abs. 1 LmKAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008
Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei…