Gesetze
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Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.
Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.
Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den…
Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den…
Bis die endgültige Bewertung der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und der praktischen Prüfungsleistungen feststeht, ist vor den Prüfenden geheim zu halten,…
Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.…
Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. Dafür erstellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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