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Die Festlegung von Eignungsgebieten darf nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.
Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen…
Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Pläne, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S.…
§ 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch…
Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, Änderung,…
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Begründung enthält den Umweltbericht als gesonderten Teil. In dem Umweltbericht werden die voraussichtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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