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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert: Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erklären.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu „§ 22“ folgende Angaben eingefügt: „§ 22a Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000’ § 22b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen § 22c Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000‘ ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in den zum Netz ,Natura 2000‘ gehörenden Gebieten, ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz ,Natura 2000‘ gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.“
§ 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 3 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung.“
§ 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „Die Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz“ durch die Worte „Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.“
Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c eingefügt: „§ 22a Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000‘
Die Erklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind Unterschutzstellungen dann vorzuziehen, wenn sie den Erhaltungszielen in gleicher Weise und genauso effektiv dienen.
Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sind
in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 15 Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sollen Managementpläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellt werden, soweit dies zur Durchsetzung der Erhaltungsziele erforderlich ist. Die Managementpläne können ganz oder teilweise in andere für das Gebiet aufgestellte Entwicklungspläne integriert werden; es gelten die für diese Pläne einschlägigen Regelungen über Zuständigkeiten und Verbindlichkeit der Planinhalte. § 22b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne von § 15 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000‘ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu unterrichten.
Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne von § 26 sind die Absätze 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten und Plänen enthalten. Die Pflichten zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 bleiben unberührt. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben die Regelungen der §§ 8 bis 12 unberührt.
Ist für die Zulassung eines Projektes nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, ist die hierfür zuständige Behörde auch für die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 5 zuständig. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Für Projekte, die von einer Behörde durchgeführt werden und für die kein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen ist, gilt § 11 entsprechend.
Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Pläne, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903) geändert worden ist, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, anzuwenden. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsLPlG bleibt unberührt. Zuständig für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung ist die Stelle, die den Plan aufstellt. § 22c Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung
§ 22b gilt auch für Projekte und Pläne, die sich auf ein zum Europäischen ökologischen Netz ,Natura 2000‘ gehörendes Gebiet in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswirken.
Bei Auswirkungen in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.
Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.“
In § 36 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Das zuständige staatliche Liegenschaftsamt“ durch die Angabe „Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SImmBa)“ ersetzt.
§ 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 werden folgende neuen Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz ,Natura 2000‘, bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), mitzuwirken;
einheitliche Grundsätze für die Vorbereitung und Durchführung von Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und für die Inhalte und Gestaltung von Managementplänen im Sinne von § 22a Abs. 5 zu erarbeiten oder in Fällen mit besonderem Modellcharakter (Mustermanagementpläne) oder für Gebiete von landesweiter Bedeutung Managementpläne aufzustellen;“. bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 10. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Es werden folgende Nummern 5 bis 7 angefügt: „5. die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragstellern in Verfahren nach §§ 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz ,Natura 2000‘ oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Absatz 2 Nr. 5 bis 7 gilt entsprechend.“
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4” durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6” ersetzt.
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten“ ersetzt.
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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