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Rettungssanitäter ist, wer nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 11. und 12. Februar 2019, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nummer 46, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde.
Die Rettungsmittel sind wie folgt zu besetzen:
der Rettungswagen und der Notfallkrankenwagen mindestens mit einem Rettungssanitäter und einem Notfallsanitäter, der den Patienten betreut,
der Krankentransportwagen mit mindestens einem Rettungshelfer als Fahrer und mindestens einem Rettungssanitäter,
der Intensivtransportwagen mit:
einem Arzt nach der Empfehlung der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte Deutschlands (BAND) e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport, veröffentlicht in Kapitel A 2.4 Nr. 41, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7,
einem Notfallsanitäter und
einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Notfallsanitäter mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport.
Das Einsatzpersonal ist bedarfsgerecht weiter- und fortzubilden. Notfallsanitäter sollen jährlich mindestens im Umfang von 40 Stunden, Rettungsassistenten jährlich mindestens im Umfang von 30 Stunden und Rettungssanitäter jährlich mindestens im Umfang von 20 Stunden fortgebildet werden.
Rettungsdienstfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat eine Person…
Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter und für die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder…
Bei Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan…
Die bisherigen Angaben zu den §§ 2 bis 6 werden die Angaben zu den §§ 3 bis 7 und die Angabe zum neuen § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Einsatzpersonal und…
dem Einsatzmittel;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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