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Rettungsdienstfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat eine Person mit der Qualifikation Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin, beim Krankentransport eine Person mit der Mindestqualifikation Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin den Patienten oder die Patientin zu betreuen. Eine im Rettungswagen als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie mindestens über eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin verfügt. Eine im Krankentransportwagen als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie mindestens über eine abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter oder Sanitäterin verfügt. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind neben dem Notarzt oder der Notärztin mit einer weiteren Person mit der Qualifikation Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin zu besetzen. Anstelle des Notfallsanitäters oder der Notfallsanitäterin können Notarzt-Einsatzfahrzeuge auch mit einem geeigneten Rettungsassistenten oder einer geeigneten Rettungsassistentin entsprechend dem jeweiligen Kompetenzrahmen eingesetzt werden. Rettungshubschrauber müssen neben dem Piloten oder der Pilotin mit einem Notarzt oder einer Notärztin und einem Notfallsanitäter oder einer Notfallsanitäterin, die eine für den Einsatz auf Luftrettungsmitteln erforderliche Zusatzausbildung abgelegt haben, besetzt sein.
Für die Notfallrettung ist die erforderliche Zahl von Notärzten oder Notärztinnen für eine bedarfsgerechte Vorhaltung von Notarztsystemen sicherzustellen. Der Notarzt oder die Notärztin muss über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Er oder sie kann dem Personal im Einsatz in fachlichen Fragen Weisungen erteilen.
Ergänzend zur Vorhaltung der erforderlichen Notarztsysteme ist eine telemedizinische Begleitung der Notfallrettung sicherzustellen (Telenotarzt/Telenotärztin). Der Telenotarzt oder die Telenotärztin muss neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine mehrjährige Erfahrung im operativen Notarzt-Dienst verfügen.
Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren. Die Fortbildung umfasst mindestens 30 Unterrichtseinheiten im Jahr für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, für Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen sowie für das übrige in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal. Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Der Inhalt der Fortbildung wird vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst in Abstimmung mit den Beauftragten festgelegt.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Ausbildung, Prüfung und Berufszulassung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen sowie über die Anerkennung entsprechender Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Personen.
Ausbildungs- und Fortbildungskosten des Rettungsdienstpersonals sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Ausbildungs- und Fortbildungskosten des Rettungsdienstpersonals können vom Träger des Rettungsdienstes budgetiert werden.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, in besonderen Gesundheitslagen, wie insbesondere in einer Pandemie, mit Auswirkungen auf die Personalverfügbarkeit des Rettungsdienstes, die die Einsatzfähigkeit gefährden können, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu erlassen. Hierbei gilt, dass auch in diesen Ausnahmesituationen das für die Betreuung des Patienten oder der Patientin eingesetzte Personal grundsätzlich die auch im Normalbetrieb geforderte Qualifikation haben muss. Abschnitt 2 Rettungsdienst