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Die antragstellende Person muss
gemäß § 41 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen der Hochschulen als Doktorandin oder Doktorand angenommen oder
zum Meisterschülerstudium gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen der Hochschulen zugelassen sein.
Die entsprechenden Nachweise sind der Bewilligungsstelle bis spätestens zum Beginn der Förderung vorzulegen.
Wird ein Kinderzuschlag gemäß § 4 Absatz 2 beantragt, ist bei Antragstellung ein Nachweis vorzulegen über das bestehende Kindschaftsverhältnis und eine Erklärung darüber, dass das Kind nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebt.
Die Gewährung eines Landesstipendiums ist ausgeschlossen, wenn das Promotionsvorhaben oder das Meisterschülerstudium bereits von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen gefördert wird oder ein Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung besteht. § 5 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. Die antragstellende Person hat dem Antrag nach Absatz 1 eine Erklärung beizufügen, dass parallel zur Förderung nach der vorliegenden Verordnung keine anderweitige Förderung im Sinne des Satzes 1 geleistet wird. Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich bis zu acht Stunden je Woche zulässig, was von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger durch Vorlage eines Arbeitsvertrages nachzuweisen ist.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages,
Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeitsplan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl seines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber die Förderung…
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Doktorandinnen und Doktoranden oder in das Meisterschülerstudium eingeschriebene Studentinnen und…
Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung Landesstipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses gemäß § 41 des…
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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