§ 42 Abs. 3 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.
§ 46 Abs. 1 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der…
§ 48 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Für Beamtinnen und Beamte, die für den Aufstieg zugelassen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Ausnahme des § 6 entsprechend.
§ 54 Abs. 4 LVO NRWVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 bis 23 der…
§ 11 ADLVVerordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
Auf vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: