Art. 1 Nr. 2 Buchst. c SN-21092Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten“.
§ 8 Abs. 1 PostLVVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes
Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die…
§ 60 Abs. 1 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in einer Laufbahn befunden haben, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung…
§ 161 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder…
Art. 34Au Nr. 1 SN-14135Sächsische Dienstrechtsneuordnungsverordnung
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in…