Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Zahnmedizin von der Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sechs Werktagen in Textform darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium zugelassen wurden und ob sie diesen Studienplatz annehmen.
Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jedes Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder über einen Studienortswechsel.
Die Verpflichteten haben die zuständige Stelle unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre zweijährige Vorbereitungszeit oder ihre Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aufgenommen und wann sie diese erfolgreich beendet haben. Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Vorbereitungszeit oder der Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des…
Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes…
Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen…
Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im…
Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Zweite Abschnitt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.