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Bewerbende mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Zahnmedizin können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie
sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Zahnmedizinstudiums eine Vorbereitungszeit nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen abzuleisten oder eine Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Freistaat Sachsen vom 16.05.2018 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der gemeinsamen Internetseite der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Landeszahnärztekammer Sachsen veröffentlicht ist, zu absolvieren und
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungszeit oder Abschluss der Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bereich mit einem vollen Versorgungsauftrag aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 festgestellt wurde.
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 9 abgesichert.
Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist der Zeitpunkt ab Aufnahme der Vorbereitungszeit oder der Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a maßgeblich.
Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
Wird der Zahnarzt zugelassen, so ist im Beschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen…
Absatz 2 Satz 6 und 7 in der am 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden Der Vertragszahnarzt hat die Berechtigung zum Führen des in Satz 1 Nummer…
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.