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Die SAKD darf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus und das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.
den automatisierten Abruf von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates…
Die SAKD darf Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des…
über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g und Nummer 10 des…
Die SAKD darf Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den unteren Vermessungsbehörden und dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur…
Die SAKD darf dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Satzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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