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Die SAKD darf dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben
der Gewässerunterhaltung nach § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
des Gewässerausbaus nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 des Sächsischen Wassergesetzes und den §§ 67 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes,
der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach § 79 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes und
der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes
über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.