Art. 1 Abs. 1 SN-5226Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes und des Abgeordnetengesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG) vom…
§ 27a Abs. 3 SN-9477Abgeordnetengesetz
Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.
§ 18 Abs. 1 MinG SLGesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
1Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines…
§ 11 Abs. 1 MinG SLGesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15a.…
Art. 1 SN-4629Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes
Im Fall der Aberkennung des Mandats gilt § 22 a für die aus dem Amtsverhältnis als parlamentarischer Staatssekretär erworbenen Versorgungsansprüche…