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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 962) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung: „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG )“.
§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert der Ministerpräsident vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuß von dem Ergebnis. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.“
§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Amtsbezüge umfassen: a) ein Amtsgehalt aa) für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert, bb) für die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 cc) für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen; b) eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse Ia gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes; c) eine monatliche Aufwandsentschädigung aa) für den Ministerpräsidenten in Höhe von 2 000 DM bb) für dien Staatsminister in Höhe von 1 000 DM cc) für die Staatssekretäre in Höhe von 500 DM. § 3 a Bundesbesoldungsgesetz gilt sinngemäß.“
In § 8 Abs. 3 werden nach dem Wortteil „Krankheits-“ ein Komma und der Wortteil „Pflege-“ eingefügt.
Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
§ 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für Staatssekretäre, die vor der Verkündung dieses Gesetzes erstmals zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannt worden sind und wiederernannt werden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 3 und § 2 Abs. 3 keine Anwendung.“
Nach § 28 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die früheren parlamentarischen Staatssekretäre erhalten auf der Grundlage einer Amtsentschädigung in Höhe von 80 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes die Leistungen nach §§ 12 bis 20 des Abgeordnetengesetzes; für die Höhe der Leistungen ist die Dauer ihrer Amtszeit als parlamentarische Staatssekretäre maßgeblich. Die §§ 9, 10, 19 Abs. 2, §§ 20 und 21 finden Anwendung mit den Maßgaben, daß
bei §§ 9 und 21 Abs. 1 allein der Bezug der Amtsentschädigung nach Satz 1 maßgeblich ist,
§ 20 mit Ausnahme seines Absatzes 2 den §§ 29 bis 36 des Abgeordnetengesetzes vorgeht und
§ 21 nur insoweit anwendbar ist, als nicht bereits § 23 Abs. 2 bis 5 des Abgeordnetengesetzes Regelungen enthalten.
Im Fall der Aberkennung des Mandats gilt § 22 a für die aus dem Amtsverhältnis als parlamentarischer Staatssekretär erworbenen Versorgungsansprüche entsprechend.“ Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.