Art. 61 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
1Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid vor dem Landtag. 2Er lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes…
Art. 89 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. 2Er lautet: ,,Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen…
Art. 53 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: ,,Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes…
§ 3 MinG SLGesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
Die Mitglieder der Landesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Landtag den in Artikel 89 der Verfassung vorgesehenen Eid.
Art. 92 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
1Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und…