Art. 89 SVerf
1Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. 2Er lautet: ,,Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ 3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.