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Über § 25 Abs. 1 BNatSchG hinaus sollen Gebiete, die als Biosphärenreservat festgesetzt werden, geeignet sein, nach dem Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische Ökosysteme der Erde anerkannt zu werden.
Für die Verwaltung und Betreuung eines Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr.
geeignet sind, nach dem Programm ,Der Mensch und die Biosphäre\6 der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische…
Zweck der Festsetzung als Biosphärenreservat ist es, die großräumige, traditionsreiche Heide- und Teichlandschaft in ihrer natürlichen und nutzungsbedingten…
Die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservates obliegt einer Biosphärenreservatsverwaltung, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten…
Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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