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§ 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen.
Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.
Der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete hat im Rahmen der Verwaltung der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der…
„3. in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten ,Königsbrücker Heide\6 und ,Gohrischheide und Elbniederterrasse…
§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – -->SächsNatSchG -->) in der Fassung…
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark-…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.