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Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG bestehen Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen auch vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen.
Die Vereinigung ist von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Naturschutzvereinigung über die öffentliche Auslegung aus. Hat sich die Naturschutzvereinigung oder die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz fristgemäß geäußert, werden ihr die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit ihrem Anliegen nicht entsprochen wurde.
Den gemäß § 41 anerkannten Vereinen ist in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes[9] sowie bei der Aufstellung von…
Die Vereine sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen,…
Einer gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes…
Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind so frühzeitig wie möglich zu beteiligen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die…
Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.