Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln. Das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
Die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrats werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.
Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen. Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.
Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrats werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag…
Bei der Staatsregierung wird ein Sächsischer Normenkontrollrat eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner…
Die Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Staatsregierung.
18 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.