Art. 1 Satz 2 Nr. 7 SN-18944Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übergangsvorschrift Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende…
§ 4 Abs. 2 NRW-27424Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
§ 4 Abs. 4 RegKG NRWGesetz über die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen*
Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Die Ernennung…
§ 2 Abs. 5 KrPflSVVerordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhauspflegesatz-Schiedsstellenverordnung - KrPflSV) Vom 7. April 1986
Die Bestellung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der…
§ 5 Abs. 2 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter…