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Die Ärztekammern bestellen die Mitglieder der Gutachterstellen. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein, von der sie bestellt werden. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 3) wird auf Vorschlag des Justizministers bestellt; er schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung und nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds und der Gebietskörperschaft…
Die auf der Grundlage von Vorschlägen der Verbände nach Maßgabe des Absatzes 4 benannten Mitglieder des Forstausschusses werden namentlich vom Ministerium, die…
Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche…
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster bestellt die Vorsitzenden sowie die hauptamtlichen Beisitzerinnen und…
Die Bestellung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der…
Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Die Ernennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.