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Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989.
Der Vorsitzende der Schiedsstelle und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt (§ 18a Abs. 2 Satz 4 KHG). Die Bestellung bedarf der Schriftform; sie ist nur mit Einverständnis des Bestellten wirksam. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode nicht zustande, wird sie von der zuständigen Landesbehörde vorgenommen. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtsperiode ausscheiden und sich die beteiligten Organisationen nicht innerhalb von sechs Wochen über die Nachfolge einigen. Mitglieder von beteiligten Organisationen, Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG, Beteiligte gemäß § 18 Abs. 1 KHG und Bedienstete des Landes können nicht zum Vorsitzenden der Schiedsstelle oder dessen Stellvertreter bestellt werden.
Die beteiligten Organisationen bestellen jeweils ihre Vertreter sowie deren Stellvertreter.
Wiederbestellungen sind zulässig.
Die Bestellung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
Die Bestellung der Mitglieder ist der Geschäftsstelle, den beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich bekannt zu geben.