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Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.
An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten
die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und
die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Nachbarn“ durch die Wörter „Die Bauaufsichtsbehörde muss die…
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden,
Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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