§ 24 Abs. 3 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
1Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. 2Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
§ 24 Abs. 2 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
§ 28 Abs. 1 SächsNRGEntschädigung
Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 5 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1, nach den §§ 19, 22 sowie 24 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 2 hat die Nachbarin…
§ 2 Abs. 2 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz entstehen nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand berührt wird. Zweiter…
§ 50 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der…