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1Bis zum 15. März jeden Kalenderjahres haben Beamtinnen und Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 und für Nebentätigkeiten im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes erhalten haben. 2In den Fällen des § 8 Absatz 5 sind auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hierzu verpflichtet.
Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
1Staatssekretärinnen und Staatssekretäre haben bis zum Ende des Kalenderjahres außer den in § 8 Absatz 2 genannten Vergütungen auch Vergütungen für Nebentätigkeiten anzuzeigen, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen wurden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn