Art. 1 Abs. 2 SN-1688Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 81 bis 88. § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne…
Art. 1 Abs. 3 SN-1483Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1…
Art. 11 Abs. 4 Satz 12 Nr. 85 Buchst. a HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten…
§ 3 Abs. 1 SächsHNTVOSächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
Nebentätigkeit nach dieser Verordnung ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung nach § 101 des Sächsischen Beamtengesetzes, insbesondere…
§ 97 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Nebentätigkeiten sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese ist für die Aufgaben nach § 106 zuständig. § 104 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass…