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Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wahrnehmen will, muss von der zuständigen Behörde beliehen worden sein.
Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben…
Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten…
Die private Kontrollstelle wird auf Antrag im Wege der Zulassung durch die Kontrollbehörde bestellt. Die private Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde die…
Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im…
das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausstellen will,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.