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Mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 kann nur beliehen werden, wem die Aufgaben nach § 1 gemäß § 3 Absatz 2 übertragen sind. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206) beizufügen. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Beleihung ist zu befristen.
Nach der Beleihung werden die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der beliehenen Kontrollstelle unverzüglich von der zuständigen Behörde verpflichtet gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, werden von der Kontrollstellenleitung verpflichtet.
Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen Kontrollstellen beschränkt werden. Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.
Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.
Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten…
Die Beleihung ist nur zulässig, wenn Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen…
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur…
Die Beleihung ist zu befristen. Sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten. Sie kann verlängert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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