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Die Sächsische Ökokontrollstellenverordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 653) wird wie folgt geändert: Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 wird aufgehoben.
Nummer 8 wird Nummer 7.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde
Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.
Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.“
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