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Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und im Freistaat Sachsen Zertifizierungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durchführen, gelten als vorläufig beauftragte Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung. Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung
wenn nicht bis zum 31. Januar 2025 die Beauftragung nach § 3 Absatz 2 beantragt wird,
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 3 Absatz 2 oder
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.