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Die zuständige Behörde legt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG die Fristen und Inhalte für die Erfüllung der Nachweispflichten über den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen fest.
Der Verursacher eines Eingriffs hat der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde entsprechend den in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG festgelegten Fristen die Nachweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie zu festgesetzten Funktionskontrollen in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind im Kompensationsflächenkataster zu dokumentieren. Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.
Bei größeren oder lang andauernden Eingriffen sind die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende,…
Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und…
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die…
Beginn und Abschluss der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der…
Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit eine Bewertung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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