§ 105 Abs. 2 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse…
§ 106 Abs. 1 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. Auf Antrag ist…
§ 13 Abs. 4 VRGGesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch…
§ 14 Abs. 5 AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des…
§ 109a Abs. 2 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen…