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Der Digitalisierungszuschlag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Zuschlagswertes nach Absatz 2 Satz 1 und des Zuschlagswertfaktors des Krankenhauses nach Absatz 2 Satz 2.
Zur Ermittlung des Zuschlagswertes ist der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Zuschlagswertfaktor gewichteten Krankenhäuser zu teilen. Der Zuschlagswertfaktor beträgt für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und für Fachkrankenhäuser 1,0, für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung 2,0 sowie für Krankenhäuser der Maximalversorgung 3,0.
Der Digitalisierungszuschlag ist zur Umsetzung von infrastrukturellen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit sowie des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Krankenhäuser zu verwenden. Das sind Maßnahmen
der Beschaffung, Errichtung, Erweiterung und Entwicklung informationstechnischer und kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme und Verfahren, um die Informationssicherheit von Krankenhäusern an den Stand der Technik anzupassen,
der Beschaffung, Anbindung und Erweiterung von digitaler Technik im Krankenhaus, mit Ausnahme von analogen Medizinprodukten, digitalen Gesundheitsanwendungen, Geräten der bildgebenden Diagnostik und Geräten für Operationsverfahren,
im Bereich des digitalen Patientenmanagements sowie der Verwaltung und Bewirtschaftung von Krankenhausbauten und deren technischen Anlagen sowie
zur Schaffung und Verbesserung von IT-Infrastruktur.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen.
Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und jeden teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen…
Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll-…
Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben, insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im…
bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben die Bestätigung des nach § 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragenden…
Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Vorhaben können bei erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kosten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.