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Die Jahrespauschale nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes setzt sich zusammen aus
Zuschlägen für tatsächlich belegte Ausbildungskapazitäten an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 5 (Ausbildungszuschläge),
Zuschlägen für die ärztliche Weiterbildung in Regionen mit Versorgungsdefiziten nach § 6 (Weiterbildungszuschläge),
Zuschlägen für die Teilnahme an Qualitätsförderungssystemen nach § 7 (Qualitätsförderungszuschläge) und
Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes erhalten abweichend von Absatz 1 in den ersten drei Jahren nach der Ausweisung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan den Betrag als Jahrespauschale, den sie zuletzt als Jahrespauschale erhalten haben, höchstens jedoch 300 000 Euro. Ab dem vierten Jahr erhalten sie als Jahrespauschale einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro.
Zur Berechnung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge sind von dem Gesamtbetrag, der für die pauschale Förderung nach § 15 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung steht, jeweils die Summe der Ausbildungszuschläge, der Weiterbildungszuschläge, der Qualitätsförderungszuschläge und der Digitalisierungszuschläge sowie die Jahrespauschalen nach Absatz 2 abzuziehen. Von der so ermittelten Differenz entfallen 20 Prozent auf die Sockelbeträge nach § 2 sowie jeweils 40 Prozent auf die Fachrichtungsbeträge nach § 3 und auf die Fallzahlbeträge nach § 4.
Abzüglich der Fördermittel gemäß § 31 Abs. 2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes[2] werden hälftig die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden…
Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen…
Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zu den…
Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung statt der Einzelförderung eine Pauschalförderung einzuführen. Bei der Pauschalförderung…
Die Höhe der Zuweisungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.