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Bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte besteht, ist es verboten,
Waffen ohne behördliche Ermächtigung oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,
Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen, oder
in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine Anordnung gemäß Absatz 2
zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative oder
zur Durchsetzung des Schutzausrüstungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder
zur Durchsetzung des Vermummungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 3
verstößt.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach dieser Vorschrift bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Für den Erlass der Anordnungen gemäß Absatz 2 sind die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, und der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig. Kreispolizeibehörde und Polizeivollzugsdienst stimmen sich insoweit ab.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot“.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem…
Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3.
gegen eine Anordnung zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2 oder zur Durchsetzung des Vermummungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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