§ 106a Abs. 1 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 39 Abs. 2 SächsPBGZuwiderhandeln gegen Polizeiverordnungen
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 14 Abs. 1 GeoZGGesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 4 Anwend§80SWGSBV SLVerordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken Vom 22. Juni 2009
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung…
Art. 1 Abs. 1 SN-21580Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.