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Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat die Geschäfte weiter. Wird die Wahl für ungültig erklärt, bleiben die vorher gefassten Beschlüsse des Personalrats in Kraft.
Die Dienststellenleitung hat unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. § 20 gilt entsprechend.
Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Absatz 4 entsprechende Anwendung. Der von der Dienststellenleitung unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand nimmt die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten im Personalrat bis zur Wiederholungswahl wahr. § 20 gilt entsprechend.
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3…
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist…
Wird die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so setzt die oder der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen…
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist…
Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 25…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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