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Der Personalrat hat einmal in jedem Jahr seiner Amtszeit in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Personalrat kann den Tätigkeitsbericht nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Satz 3 den Beschäftigten zusätzlich zur Einsicht zur Verfügung stellen.
Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen…
Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine ordentliche…
Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine…
Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der…
„Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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