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Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden Referendariatsvertretungen gebildet.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind nur für die Referendariatsvertretungen nach Maßgabe von § 66a Absatz 2 bis 4 wahlberechtigt und wählbar.
Für die Referendariatsvertretungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Personalvertretungen, mit Ausnahme der Vorschriften über besondere Vertretungen, sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
Nach der Angabe zu § 66 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen § 66b Rechtsstellung der…
Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar bei den
Bei Grundsätzen über die Durchführung des juristischen Vorbereitungsdienstes (§ 72 Absatz 4 Nummer 13) sowie bei den anderen in den §§ 62 bis 65 und 72 bis 74…
Richterinnen und Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 5…
Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.