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Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1 und § 10 Absatz 5 Satz 1 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe eine gültige Vorschlagsliste, bei gemeinsamer Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf.
Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie keine gültige Vorschlagsliste eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingeht.
Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch…
Ist nach Ablauf der in § 7 und § 9 Abs. 7 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger…
bei Gruppenwahl die betroffene Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe…
Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt…
Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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