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Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 4 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag oder bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.
In der Bekanntmachung ist für den Fall des Ausbleibens von gültigen Wahlvorschlägen nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass
der Personalrat nicht gewählt werden kann und
bei Gruppenwahl die betroffene Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen.
Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und das Amt des Wahlvorstands erloschen ist. Bei Gruppenwahl gibt er unverzüglich bekannt, für welche Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter gewählt werden können und dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen.