§ 14 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie…
§ 14 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden…
§ 41 Abs. 1 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Der Hauptwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und…
§ 39 Abs. 1 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des…
§ 21 Abs. 5 SächsKomWOSächsische Kommunalwahlordnung
Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den am Schluss…