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Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten vollständigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. In dieser Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen.
Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Vorschlagslisten werden nicht bekannt gemacht.
Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung,…
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher…
Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus der Vorschlagsliste in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-…
Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.